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Hauptverein

Turn- und Sportverein 1848 Bietigheim e.V.

Tischtennisabteilung

 

ABTEILUNGSORDNUNG

 

(gem. § 17 der Vereinssatzung i.d.F.v. 30.3.2012 i.V.m. der Abteilungsordnung des Vereins v. 30.1.2013)

 

 

1. Abteilungsleitung, Kassenprüfer:

 

Die Abteilung wird vom Abteilungsleiter bzw. seinem Stellvertreter geleitet. Er vertritt die Abteilung im Hauptausschuss. Zur Unterstützung der Abteilungsleitung wird ein Abteilungsausschuss gebildet, der folgende Personen umfasst bzw. umfassen kann:

 

a) Abteilungsleiter (Aufgabe: s.o.)

b) stellvertretender Abteilungsleiter (Aufgabe: s.o.)

c) Kassier (Aufgabe: Führung der Abteilungskasse)

d) Jugendleiter (Aufgabe: Organisation Jugendarbeit)

e) Pressewart (Aufgabe: Pressearbeit der Abteilung inkl. Beiträge für TSV-Nachrichten, TSV-Homepage)

f) Zeugwart (Materialbeschaffung, -pflege, -reparatur)

g) technischer Leiter (Aufgabe: Organisation Spielbetrieb)

 

Die Positionen d) bis g) des Ausschusses sind nur zu besetzen, wenn der jeweilige Aufgabenbereich in der Abteilung besteht und der jeweilige Aufgabenbereich nicht bereits von einem Ausschussmitglied lit. a) bis c) übernommen wird.

 

Zusätzlich hat die Abteilung einen Kassenprüfer, dessen Aufgabe in der Prüfung der Führung der Abteilungskasse besteht und der nicht Mitglied des Abteilungsausschusses sein darf.

 

2. Wahl:

 

Die Wahl der Abteilungsleitung, der weiteren Mitglieder des Abteilungsausschusses und des Kassenprüfers erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung in der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

 

3. Geschäftsjahr:

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Kasse:

 

Die Abteilungskasse wird durch den Abteilungskassier geführt. Er berichtet auf der Abteilungsversammlung über die Lage der Abteilungsfinanzen. Die jährliche Prüfung erfolgt durch den Kassenprüfer der Abteilung und des Vereins. Die vollständigen Kassenunterlagen sind zusammen mit dem Jahresabschluss der Abteilungskasse bis spätestens 15.02. des darauf folgenden Jahres der Geschäftsstelle des Vereins  zu übergeben.

Der Kassier erstellt jährlich einen Haushaltsplan für das Folgejahr. Dieser muss bis zum 31.12. des laufenden Jahres dem Vorsitzenden für Verwaltung und Finanzen des Vereins vorliegen. Die Ausgaben werden im Rahmen des Haushaltsplanes von den Verantwortlichen getätigt. Außerplanmäßige Ausgaben und Veräußerungen von Vermögen sind im Einzelfall ohne Antrag an den Vorstand des Vereins bis zu einem Betrag von 750 Euro möglich. Höhere Beträge bedürfen der Genehmigung gemäß Finanzordnung des Vereins. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen. 

Abteilungskontobevollmächtigte sind sowohl der Kassier als auch der Abteilungsleiter.

Beim Zahlungsverkehr sind die Regelungen der Finanzordnung zu beachten.

 

5. Abteilungsversammlung:

 

Mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins ist eine Abteilungsversammlung durchzuführen. In dieser hat der Jahresbericht der Abteilungsleitung zu erfolgen. Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung ihrer Abteilungen verantwortlich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle der Abteilungsversammlung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins vorliegen.

Dem Vorstand des Vereins steht ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der Abteilung zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt vorläufig die Ausführung des Beschlusses. Wird keine einvernehmliche Lösung zwischen Vorstand und Abteilung gefunden, so wird der Vorgang dem Ältestenrat als Vermittlungsstelle vorgelegt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Vorgang dem Vorstand zur weiteren Beschlussfassung zurückgegeben.

 

6. Abteilungstermine:

 

Der Vorstand ist über die wichtigen Termine von Abteilungsveranstaltungen in Kenntnis zu setzen.

 

7. Sonderbeiträge der Abteilung:

 

Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge und Dienstleistungen werden gegebenenfalls von der Abteilungsversammlung beschlossen, können jedoch nur mit Genehmigung des Vorstands festgelegt werden.            

 

8. Verträge:

 

Die Abteilung ist nicht ermächtigt, Verträge mit haupt- oder nebenamtlichen Trainern, Sportlern und Dienstleistern abzuschließen. Geplante Vertragsabschlüsse sind mit dem Vorstand im Vorfeld abzustimmen und die Verträge müssen vom Vorstand unterzeichnet werden. Die Aufnahme von Darlehen und Krediten können nur vom Vorstand rechtsverbindlich abgeschlossen werden.       

 

Übungsleiter im Sinne von EStG § 3 Nr. 26 (Regelung zur Übungsleiter-Pauschale) sind verpflichtet folgende Unterlagen zu unterzeichnen:

  • Erklärung entsprechend den steuerlichen Erfordernissen            
  • Übungsleiter-Vereinbarung, in der die Tätigkeit und die Vergütungshöhe festgehalten sind
  • Vereinbarungen mit der Stadt, z.B. zur Sportstätten-Benutzungsordnung/Platzordnung

Entsprechende Vorlagen stellt die Geschäftsstelle des Vereins zur Verfügung. Der Abteilungsleiter ist dafür verantwortlich, dass alle genannten Unterlagen dem Vorstand vorliegen.

 

9. Strafbestimmungen:

 

Sämtliche Mitglieder unterliegen der Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, Maßnahmen gemäß der Vereinssatzung verhängen. Wenn es sich um Verstöße handelt, die unmittelbar und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Trainings-, Übungs- und Sportbetrieb der Tischtennisabteilung stehen, ist die zuständige Abteilungsleitung befugt, die Strafgewalt in Form folgender Maßnahmen auszuüben:                

  • Schriftliche Abmahnung
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  • Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall

Die Abteilungsleitung entscheidet abschließend.

 

Diese Abteilungsordnung wurde bei der Abteilungsversammlung am 22.02.2013 beraten und beschlossen. Sie wird entsprechend der Abtieilngsordnung des Vereins dem Hauptausschuss vorgelegt und ist nach dessen Beschluss gültig.

 

Bemerkungen:

  • Aus Gründen der vereinfachten Formulierung wird im vorliegenden Dokument ausschließlich die männliche Form verwendet.
  • Mit „Vorstand“ wird im vorliegenden Dokument der Vorstand des TSV Bietigheim bezeichnet.

 

 

 

 

Gez. H. Klipsch

Geschäftsstelle

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