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Wieder neue Corona-Regelungen für den Sport

Am Samstag, 4. Dezember 2021 ist die neue Corona-Verodnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten.

 

Unter anderem gilt für den Sport:

 

- in geschlossenen Räumen 2G+ (z.B. z.B. Sporthallen, Fitnessstudios etc.)

- im Freien 2G

 

Überblick Sport

 

Überblick Lebensbereiche

 

Hier die dazugehörige Information des Sportamts Bietigheim-Bissingnen im Wortlaut:

 

Seit dem 4. Dezember 2021 gilt eine erneut verschärfte Corona-VO des Landes mit folgenden Veränderungen für den Sport:

 

- Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt: In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch „Geisterspiele“.

 

- Für Sportbetrieb in Innenräumen gilt generell für alle Teilnehmenden die 2G-Plus-Regelung, im Freien 2G

 

Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus:

 

- Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.

 

Folgende Personengruppen ohne Booster-Impfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Booster-Impfung gleichgestellt:

 

- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,

 

- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

 

Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten.

 

Hier eine ergänzende Information des Sportamts Bietigheim-Bissingen im Wortlaut:

 

Veranstaltungen

 

Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität und maximal 750 Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.

 

In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden.


Sportausübung

 

In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportler sowie ehrenamtliche Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Booster-Impfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Booster-Impfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Booster-Impfung gleichgestellt:

 

 - Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,


 - Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

 

Nicht immunisierte Personen müssen auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneter Reha-Sport einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G).


Sonderregelungen für Schüler

 

12- bis 17-Jährige haben weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern, allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülern die oben in der Übersicht im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schüler in diesem Altersbereich.

Geschrieben von Jan Bodmer am 05.12.21 12:00

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