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Corona-Warnstufe mit PCR-Testpflicht

Wegen der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe für Baden-Württemberg ausgerufen. Dies bedeutet vor allem für ungeimpfte und nicht genesene Personen ab dem heutigen Mittwoch, 3. November 2021, stärkere Einschränkungen. Unter anderem besteht für nicht geimpfte oder genesene Personen für Sport in Innenräumen ab sofort eine PCR-Testpflicht. Die bekannten Antigen-Schnell-/Selbsttests reichen zur Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht mehr aus.

 

Alle Regelungen im Detail finden Sie in der folgenden Übersicht des Sportamts Bietigheim-Bissingen.

Informationen des portamts Bietigheim-Bissingen zur ab sofort geltenden Warnstufe in Baden-Württemberg:

 

Im Einzelnen gelten für den Amateur- und Freizeitsport (weiterhin) folgende Regeln:

  • Bei Sport im Freien gilt im Unterschied zur Basisstufe in der Warnstufe die 3G-Regel.
    Für den negativen Testnachweis ist bei Sport im Freien ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Bei Sport in Innenräumen müssen alle Sportlerinnen und Sportler einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis oder einen negativen Testnachweis (PCR-Test) vorlegen. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiter und Übungsleiterinnen, unabhängig vom Anstellungsverhältnis oder Ehrenamt.
    Schülerinnen oder Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht hier die Vorlage eines Schulnachweises, Schülerausweises etc.
    (Ausnahme: Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- und Profisport. Hier ist kein Testnachweis erforderlich.)

    Von der PCR-Testpflicht in der Warnstufe ausgenommen sind: Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen; Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen; Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt; Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
    Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
  • Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht, sofern kein Sport getrieben wird; im Freien gilt Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden kann.
    Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen/Trainier bzw. Übungsleiterinnen/Übungsleiter zu übergeben oder von diesem abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Schriftlich ausgearbeitetes und überwachtes Hygienekonzept, das ggf. den zuständigen Behörden vorgelegt werden muss.

  • Einhaltung von Hygienemaßnahmen (Desinfektion, regelmäßiges Lüften, Regelung von Personenströmen, regelmäßige Teilnehmerinformation)

  • Kontaktdatendokumentation der Sportlerinnen und Sportler (Vor-, Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit, Telefonnummer) entweder mit App oder analog.

  • Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten der Sportanlagen auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis nicht genutzt werden. Ausgenommen davon sind für die Einzelnutzung durch konkrete Personen (z.B. Schiedsrichter) reservierte Einrichtungen.

  • Die Sportvereine als Veranstalter sind für die Überprüfung der Genesenen-, Geimpften- und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Geschrieben von Jan Bodmer am 03.11.21 08:00

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