Hinsichtlich des Wettkampf- und Spielbetriebs ist neu hinzugekommen § 4 Absatz 3 Nummer 9. Diese schreibt vor, dass nicht geimpfte oder genesene aktive Sportler, Trainer, Betreuer, Schieds- und Kampfrichter sowie weiteres Funktionspersonal bei Wettkämpfen oder im Ligaspielbetrieb in der Warnstufe KEINEN negativen PCR-Test mehr vorweisen müssen. Stattdessen reicht für diesen Personenkreis ein negativer Antigentest aus. Für Zuschauer und alle anderen nicht genannten Personengruppen gilt nach wie vor die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
ACHTUNG: diese Regelung gilt bisher tatsächlich nur für den Wettkampf- und Spielbetrieb. Für den Trainingsbetrieb müssen nicht geimpfte oder genesene Personen nach wie vor einen negativen PCR-Test vorlegen.
Hinsichtlich der Testungen von Beschäftigten ist neu hinzugekommen § 4 Absatz 3 Nummer 3a). Diese schreibt vor, dass für beschäftigte Personen, die nicht-immunisiert im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Corona-VO sind, unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen die Vorlage eines Antigen-Schnelltests ausreichend ist. Dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig Tätige, also z.B. auch für alle Trainer und Übungsleiter.
ACHTUNG: Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainer und Übungsleiter, sind in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.
Hier geht es zur aktuellen Corona-Verordnung, damit die Querverweise aus der Sport-Verordnung nachverfolgt werden können.