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Angepasste 2G+ Regeln ab 27. Dezember

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 hat die Landesregierung Baden-Württemberg die Corona-Verordnung erneut geändert. Diese Änderungen sind ab Montag, 27. Dezember 2021 gültig.

 

Generell gilt in der aktuellen Alarmstufe II weiterhin die 2G+ Regelung. Das heißt, der Zugang in die Sporthallen und die Teilnahme am Training sind nur geimpften und genesenen Personen mit einem negativen Antigen- oder PCR-Test erlaubt.

 

Überblick Sport

 

Überblick Lebensbereiche

 

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen

 

In der aktuellen Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume (also auch in Sporthallen) eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können.

 

Anpassung der Ausnahmen bei 2G+

 

Die 2G+ Regeln wurden hinsichtlich der Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der neuen Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Folgende Personen sind von einer Testpflicht befreit:

 

- Personen, die eine Auffrischimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben

- Geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt

- Genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt 

- Geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben  

- Personen, für die keine Empfehlung hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. Also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel 

 

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

 

Diese Personen müssen einen negativen Corona-Test vorlegen oder einen Test unter Aufsicht vor Ort durchführen:

 

- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen

- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen

- Personen, für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt

 

Regelung für Schülerinnen und Schüler

 

Schülerinnen und Schüler über 6 und unter 18 Jahren sind derzeit noch von der Nachweispflicht entbunden. In den Ferien muss für die Teilnahme am Training jedoch ein negativer Testnachweis vorgelegt werden (kostenlose Bürgertest oder ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort).

Geschrieben von Jan Bodmer am 27.12.21 08:00

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