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Seit Samstag, 27. November 2021 gilt die neue Coronaverordnung Sport (hier klicken). Die wichtigsten Reglungen & Änderungen sind in der aktuellen Übersicht (hier klicken) sowie in folgender Info des Sportamts Bietigheim-Bissingen zusammengefasst.

 

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Geschrieben von Jan Bodmer am 29.11.21 08:00 mehr...

Die Basketballer des TSV Bietigheim können ein besonderes Jubiläum feiern: am 15.11.1971, also fast genau vor 50 Jahren, wurde die Abteilung Basketball des TSV gegründet. Dies erfolgte durch den Sportlehrer Franz Kutassy aus einer Basketball-AG heraus am Bietigheimer Gymnasium, damals noch im Aurain.

 

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Geschrieben von Jan Bodmer am 20.11.21 08:00 mehr...

Das Landesgesundheitsamt hat die Alarmstufe für Baden-Württemberg ausgerufen. Ab dem heutigen Mittwoch, 17. November 2021 gilt in allen geschlossen Räumen (z.B. Sporthallen, Fitnessstudios etc.) 2G - d.h. nur noch geimpfte oder genesene Personen haben Zutritt (siehe Überblick).

 

Hier die dazugehörige Information des Sportamts Bietigheim-Bissingnen im Wortlaut:

 

Ab heute tritt in Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe in Kraft. Für den Vereinssport gilt damit beim Training und bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen die 2G-Regel, d.h. hier dürfen nur noch nachweislich Geimpfte und Genesene teilnehmen. Alle Ungeimpften sind damit bis auf Weiteres vom Training ausgeschlossen.

 

Im Freien gilt die 3G-Regel, d.h. hier kann ein Ungeimpfter mit einem PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, auch weiterhin am Training teilnehmen.

 

Für alle Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Innen- und/oder Außenbereich gilt durchgängig die 2G-Regel.

 

Für Trainerinnen und Trainer ist nur für das Training weiterhin ein Antigen-Schnelltest ausreichend, beim Wettkampfbetrieb gilt jedoch auch für diese Gruppe die 2G-Regel.

 

Generell ausgenommen von 2G-Beschränkungen und PCR-Pflicht sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, alle Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in den Schulen getestet werden und dies mit Schülerausweis bzw. Schulbescheinigung nachweisen können sowie alle Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine Impfempfehlung gibt (z.B. Schwangere).

 

Für die Kontrolle der Nachweise sind die jeweiligen Veranstalter verantwortlich.

Geschrieben von Jan Bodmer am 17.11.21 08:00

Das Sportamt der Stadt Bietigheim-Bissingen führt eine dritte Befragung zum Thema Sport, Bewegung und Gesundheit durch. Die Umfrage richtet sich an Sportlerinnen und Sportler, die in ihrer Freizeit Sportarten und Bewegungsformen ausüben und die Sportangebote der Stadt Bietigheim-Bissingen nutzen. Der Fokus der Umfrage liegt auf der Bewertung der Angebote und der Infrastruktur der Stadt Bietigheim-Bissingen.

 

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Geschrieben von Jan Bodmer am 12.11.21 08:00 mehr...

Die Landesregierung hat die Regelungen für den Sport in der Warnstufe angepasst (siehe Corona-Verordnung Sport, Änderungen und Überblick).

 

Die wichtigsten Punkte:

  1. Hinsichtlich des Wettkampf- und Spielbetriebs ist neu hinzugekommen § 4 Absatz 3 Nummer 9. Diese schreibt vor, dass nicht geimpfte oder genesene aktive Sportler, Trainer, Betreuer, Schieds- und Kampfrichter sowie weiteres Funktionspersonal bei Wettkämpfen oder im Ligaspielbetrieb in der Warnstufe KEINEN negativen PCR-Test mehr vorweisen müssen. Stattdessen reicht für diesen Personenkreis ein negativer Antigentest aus. Für Zuschauer und alle anderen nicht genannten Personengruppen gilt nach wie vor die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

    ACHTUNG: diese Regelung gilt bisher tatsächlich nur für den Wettkampf- und Spielbetrieb. Für den Trainingsbetrieb müssen nicht geimpfte oder genesene Personen nach wie vor einen negativen PCR-Test vorlegen.

  2. Hinsichtlich der Testungen von Beschäftigten ist neu hinzugekommen § 4 Absatz 3 Nummer 3a). Diese schreibt vor, dass für beschäftigte Personen, die nicht-immunisiert im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Corona-VO sind, unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen die Vorlage eines Antigen-Schnelltests ausreichend ist. Dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig Tätige, also z.B. auch für alle Trainer und Übungsleiter.

    ACHTUNG: Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainer und Übungsleiter, sind in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.

Hier geht es zur aktuellen Corona-Verordnung, damit die Querverweise aus der Sport-Verordnung nachverfolgt werden können.

Geschrieben von Jan Bodmer am 08.11.21 08:00

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